Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Die zulässige Feststellungsklage zu 1., mit welcher der Kl. die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz für die beabsichtigte Interessenverfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen Abgasmanipulation seines Pkw begehrt, ist unbegründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag kein Anspruch auf Deckungsschutz zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kl. hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 17 (1) VRB bietet oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Es besteht nämlich bereits kein Versicherungsschutz für den von dem Kl. geltend gemachten Rechtsschutzfall.

a) Der Rechtsschutzfall – hier steht nur Rechtsschutz in Form des Schadensersatz-Rechtschutz gemäß § 2 (1) VRB in Rede – besteht vorliegend in dem Erwerb des Pkw.

Erst, aber auch bereits der Erwerb des Pkw stellt das den Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 (2) VRB auslösende Ereignis dar. Erst mit dem Erwerb wurde die vom Kl. behauptete Verletzung von Rechtspflichten – die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Pkw mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch D. – gerade ihm gegenüber begangen und bestand ein "fassbarer Bezug" des Erstereignisses zur Person des Kl. (vgl. Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 4 Rn 8, sowie OLG Köln, Beschl. v. 30.3.2017 – 9 U 182/16).

b) Dann aber besteht für den hier in Rede stehenden Rechtsschutzfall kein Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz besteht nach der hier einzig vereinbarten Klausel § 25 (1) VRB u.a. für den VN in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Hieran fehlt es vorliegend zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls.

Der hier in Rede stehende Versicherungsfall betrifft nicht den Kl. in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines zugelassenen Pkw. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war der Pkw nämlich noch nicht auf den Kl. zugelassen.

Der Versicherungsschutz setzt nach § 25 (1) VRB erst mit der Zulassung des Pkw auf den VN (oder der anderen in Abs. I genannten Personen) ein. Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist daher, dass der VN (oder eine der anderen in Abs. I genannten Personen) Eigentümer oder Halter des Pkw geworden und dieser auf die betreffende Person "zugelassen" ist.

Dies ergibt eine Auslegung von § 25 (1) VRB.

AVB, zu denen die hier in Rede stehende Klausel gehört, sind nach st Rspr des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VNs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (…).

Ein durchschnittlicher VN kann und wird die Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht nur so verstehen, dass die Bekl. lediglich bereit ist, Versicherungsschutz erst dann zu gewähren, wenn der VN Eigentümer oder Halter geworden ist und der Pkw auf ihn zugelassen wurde. Für Schadensereignisse bzw. für Verstöße, die sich vorher ereignen, will die Bekl. hingegen – für den durchschnittlichen VN erkennbar – keinen Versicherungsschutz gewähren (so auch Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 21 Rn 10 sowie Harbauer/Obarowski, ARB, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 21 Rn 80, jeweils zum Vertrags- und Sachenrechtsschutz).

Dies erschließt sich dem durchschnittlichen VN ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut ("in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter … aller auf diese Personen zugelassenen Pkw"). Er wird bereits hieran erkennen, dass er als Eigentümer/Halter erst mit dem Akt der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr und mit der Zuordnung auf seinen Namen Versicherungsschutz genießt. Dies entnimmt er dem, dass alleine seine Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines Pkw nicht genügt, um Versicherungsschutz zu erlangen, da ansonsten die Erwähnung der "Zulassung" keinen Sinn ergeben würde. Dem Wortlaut der Klausel, in welcher von "zugelassenen" – und nicht etwa von "zuzulassenden" – Pkw die Rede ist, wird er weiter entnehmen, dass sein Versicherungsschutz erst mit dem Akt der Zulassung – und nicht bereits vor der Zulassung – beginnt.

An diesem Ergebnis wird er auch nicht etwa wegen der Bezeichnung Verkehrs-Rechtsschutzversicherung und einer dadurch etwa hervorgerufenen Erwartung zweifeln. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verweist dies auf den – öffentlichen – Straßenverkehr, wie es auch in § 25 VRB zum Ausdruck kommt, wonach der VN nicht nur in seiner Eigenschaft als Eigentü...

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