Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 30. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag VersNr. 01 im Zusammenhang mit der Schadensnummer SchNr. 01 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, und zwar für die erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die E AG wegen der behaupteten Manipulation der Abgassteuerung des Pkw A Modell01, Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat. Die Berechnung des Nutzungsersatzes ist auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300000 km vorzunehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird - soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes festgestellt wurde - zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterhält, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die A AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids.

Versicherungsschutz besteht ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 219 ff der elektronischen Gerichtsakte 2. Instanz (im Folgenden: eGA II), soweit hier relevant, gemäß "Y Verkehrs-Rechtsschutz § 21 VRB 2008 für private Nutzung 1 PKW" unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 2008.

§ 21 VRB lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs. Ist auf den Versicherungsnehmer kein Fahrzeug zugelassen, bezieht sich der Versicherungsschutz auf das Fahrzeug, das auf seinen Ehepartner oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder das minderjährige Kind zugelassen ist.

(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und die im Abs. 1 Satz 2 genannten Personen (versicherte Personen) zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungs- schein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn und diese Personen zugelassenen Fahrzeuge einer schon im Versicherungs- schein genannten Gruppe zu melden (siehe auch Abs. 8).

...

(6) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),

b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a), c) Verteidigungs- Rechtsschutz (§ 2 Nr. 3), d) Disziplinar-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 4), e) Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 Nr. 5), f) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 6).

...

(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf die versicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nach zu entrichten. Wird ein Fahrzeug hinzu erworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechts- schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.

...

Nach § 2 VRB leistet die Beklagte u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz ("für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen").

Nach § 4 (2) VRB tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt hier- nach für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt als erforderlich, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.

Der Kläger, der von einem Autohaus einen gebrauchten A mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die A AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die dort Verantwortlichen den ...

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