Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den von ihr an einer Halle aufgebrachten und von einer Bundesstraße aus sichtbaren Schriftzug zu entfernen oder abzudecken.

Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in der Gemeinde T … Im Herbst des Jahres 2020 ließ sie an einer Lagerhalle auf einer Länge von ca. 40 m zwei Fassadengemälde (eines davon mit ihrem Firmenlogo) und darüber in Großbuchstaben den Schriftzug "Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld" anbringen. Die Entfernung der Halle von der durch den Ort verlaufenden Bundesstraße … beträgt ca. 40 m. Die Fassade mit den Abbildungen und dem Schriftzug liegt aus Richtung D … kommend linksseitig etwa auf Höhe der Ortstafel (Zeichen 310 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Die davor liegende Grundstücksfläche ist landwirtschaftlich bewirtschaftet und lässt den Blick auf die Halle frei.

Mit Schreiben vom 14.7.2021 forderte das Landratsamt D … (Verkehrswesen) die Antragstellerin auf, den Schriftzug samt den dazugehörigen Bildern zu entfernen bzw. neutral abzudecken.

Mit Schreiben v. 30.8.2021 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt mit, die Antragstellerin wäre bereit, durch eine Anpflanzung einer Miscanthus-Hecke, die "extrem schnellwüchsig" sei und eine Höhe bis zu 3,5 Meter erreiche, für einen ausreichenden Sichtschutz zu sorgen. Hierzu erwiderte das Landratsamt mit Schreiben v. 24.9.2021, der Schriftzug müsse abgedeckt werden, bis der volle Sichtschutz durch die Bepflanzung erreicht sei. Dies lehnte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben v. 4.10.2021 mit der Begründung ab, eine Abdeckung des Schriftzugs errege als Veränderung der Örtlichkeit erst recht Aufmerksamkeit. Die Bepflanzung werde die Antragstellerin aber dennoch vornehmen.

Mit Bescheid vom 11.11.2021 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, den an der Halle aufgebrachten Schriftzug "Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld" unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids zu entfernen oder abzudecken.

Mit Schriftsatz v. 26.11.2021 ließ die Antragstellerin beim VG Augsburg Klage gegen den Bescheid einreichen, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom 15.2.2022 nachgereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG mit Beschl. v. 24.3.2022 – Au 3 S 22.380 – abgelehnt. Nach summarischer Überprüfung sei der Bescheid rechtmäßig. Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin vortragen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde nicht beeinträchtigt.

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