IfSG § 28a Abs. 7, Abs. 3 S. 2, Abs. 1 Nr. 2; Niedersächs. VO über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten v. 1.4.2022, zul. geänd. durch VO v. 24.5.2022 § 12 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6

Leitsatz

1. Bei der in § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs handelt es sich voraussichtlich um eine in § 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene zulässige besondere niederschwellige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

2. § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist rechtskonform dahin auslegen, dass die Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.6.2022 – 14 MN 259/22

1 Aus den Gründen:

Zitat

… Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist …

1. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 der Nieders. Corona-VO haben Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nach § 2 eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Abweichend von § 2 Abs. 1 haben nach S. 2 dieser Vorschrift Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske und Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Diese Regelung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

Der Senat hat sich bereits in seinem Beschl. v. 13.4.2022 (– 14 MN 217/22 –, [zfs 2022, 360 =] juris) mit der Vorgängerfassung des § 12 Abs. 1 der Nieders. Corona-VO befasst und diese unbeanstandet gelassen. Auf die dortigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, zur formellen Rechtmäßigkeit und zur Bestimmtheit der Norm wird verwiesen.

Weder die zwischenzeitliche Änderung des § 12 Abs. 1 der Nieders. Corona-VO (a) noch die Einwände des Antragstellers (b) begründen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung …

zfs 9/2022, S. 539

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