Der Kläger hatte für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das VG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Bay.VGH Beschwerde eingelegt, die der VGH zurückgewiesen hat. Nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt des Klägers die Festsetzung des Gegenstandswerts für das PKH-Beschwerdeverfahren beantragt.

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