Hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts hat sich das BVerfG nicht explizit zu den einzelnen Unterlagen und Daten geäußert, in die der Beschwerdeführer Einsicht nehmen wollte. Dazu hatte es auch keine Veranlassung, weil das OLG Bamberg als Rechtsbeschwerdegericht ein Einsichtsrecht generell verneint hatte.

Das BVerfG hat sich jedoch deutlich zu den Maßstäben positioniert, die für die Gewährung des Einsichtsrechts gelten, und insoweit ausgeführt, dass die Verteidigung "grundsätzlich auch jeder bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen" darf und es nicht darauf ankommt, "ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehenden Informationen zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet".[27] Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum Umfang des Akteneinsichtsrecht, namentlich der sog. Spurenaktenentscheidung[28] : "Hierdurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, da er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind".[29]

Es ist daher hinsichtlich der Frage, ob die Verteidigung der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen oder Daten bedarf ("Relevanz für die Verteidigung"), "maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen."[30] Wenn der Betroffene geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, dann wird ihm die "Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein".[31]

[27] BVerfG, a.a.O., Rn 57.
[28] BVerfGE 63, 45, 67.
[29] Auch darauf ist bereits von Cierniak im Jahr 2012 hingewiesen worden (zfs 2012, 664, Fn 96).
[30] BVerfG, a.a.O., Rn 57.
[31] BVerfG, a.a.O., Rn 55.

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