Die Kl. nimmt die Bekl. als Alleinerbin der verstorbenen VN auf Rückzahlung eines am Tag vor deren Tod an die VN ausgekehrten Rückkaufswerts einer Rentenversicherung in Anspruch.

Am 9.5.2012 nahm die VN bei der Kl. eine Rentenversicherung, welche für den Fall ihres Todes ihren Lebensgefährten (nachfolgend: Streitverkündeter als widerruflich Bezugsberechtigten vorsah (§ 12 Nr. 1 AVB). Mit Schreiben vom 18.2.2019 kündigte die VN den Versicherungsvertrag ordentlich zum 1.4.2019 und forderte die Kl. dazu auf, ihr "den Restbetrag" auf ihr Girokonto zu erstatten. Bereits am 26.3.2019 kehrte die Kl. einen Betrag in Höhe der Klageforderung (16.044,37 EUR) an die VN aus. Der Betrag wurde dem Konto der VN am Folgetag gutgeschrieben. Einen Tag später, am 28.3.2019, verstarb die VN und wurde von der Bekl., ihrer Tochter, beerbt.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.9.2019 zeigte die Bekl. der Kl. das Versterben der VN an und teilte mit, dass sämtliche zugunsten des S bestehenden Vollmachten widerrufen worden seien; zugleich würden etwa zu seinen Gunsten bei der Kl. bestehende Bezugsrechte widerrufen. Mit Schreiben vom 1.10.2020 ließ die Kl., die vom Tod der VN zuvor nichts wusste, mitteilen, dass ein Widerruf des Bezugsrechts wegen des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr möglich sei. Die Kl. werde den Widerruf aber insofern achten, als sie dem S kein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrags mehr überbringen werde.

Die Kl. hat die Bekl. aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Da der Kündigung vom 18.2.2019 kein Widerruf des Bezugsrechts entnommen werden könne, habe dieses bis zum Ende des Versicherungsvertrags zum 1.4.2019 fortbestanden. Mit Eintritt des Versicherungsfalls habe somit der S den Anspruch auf die Todesfallleistung erworben, welche indessen mit 15.090,32 EUR geringer sei als der ausbezahlte Rückkaufswert. Ob er die Todesfallleistung auch nach dem Valutaverhältnis zu beanspruchen habe, habe die Kl. nicht zu prüfen. Die Zahlung an die VN sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge