[13] Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urt. v. 16.12.2020 BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (…). Dabei erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (…).

Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (…). Im Übrigen steht unabhängig davon, ob ein VN die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (…)

[14] Mit Urt. v. 17.11.2021 (VersR 2022, 97) hat der Senat außerdem entschieden, dass der VN bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung erlangt (…). Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der VN bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den VR geltend gemacht und Klage erhoben hat (…).

[15] 2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.

[16] a) Entgegen der Ansicht der Revision der Bekl. hat das BG rechtsfehlerfrei der Klage im ausgeurteilten Umfang stattgegeben.

[17] aa) Das BG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Bekl. mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhung zum 1.1.2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senat BGHZ 228, 56 Rn 38). Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des BG konnte ein VN den allgemein gehaltenen Erläuterungen in der Mitteilung zur Beitragserhöhung vom November 2015 nicht entnehmen, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat.

[18] bb) Zu Recht hat das BG angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung nur zu einer Heilung ex nunc führen könnten (vgl. Senat BGHZ 228, 56 Rn 41), so dass für den bereits zum 30.4.2016 beendeten Tarif eine nachträgliche Heilung nicht in Betracht kam.

[19] cc) Das BG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Kl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die sie ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

[20] (1) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senat BGHZ 228, 56 Rn 46).

[21] (2) Die Bekl. kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

[22] Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Bekl. die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des VN, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senat, BGHZ 228, 56 Rn 51).

[23] Falls die Bekl. aus den Zahlungen der Kl. ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es – wie das BG richtig erkannt hat – für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber der Kl. an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senat BGHZ 228, 56 Rn 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Bekl. nach den Feststellungen des BG nicht konkret dargetan.

[24] dd) Neben der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat das BG im Ergebnis ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Bekl. zur Verzinsung der gezogenen Nutzungen ab dem 1.3.2018 verpflichtet ist.

[25] Das BG hat der Kl. Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen aus Verzug zugesprochen. Die Bekl. hat in ihrer Erw...

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