Die Kl. begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Sie betreibt in der A-Straße in C das Restaurant "B" sowie einen dazugehörigen Kioskbetrieb. Für diese Betriebsstätte unterhält sie bei der Beklagten eine Geschäftsversicherung unter Einschluss einer Ertragsausfallversicherung, im Rahmen derer mit einer Jahresversicherungssumme von 1.800.000 EUR auch die Gefahr der Betriebsschließung für eine Haftzeit von 30 Tagen versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen AVB BS) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren"

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG in der Fassung vom 20.7.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstäte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den § 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

a) Krankheiten

b) Krankheitserreger

§ 4 Ausschlüsse

4. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

In den in § 1 Nr. 2 AVB Betriebsschließung unter Buchstaben a) und b) enthaltenen Aufzählungen ist weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten.

SARS-CoV-2 vom 22.3.2020. Während dieses sog. (ersten) Lockdowns war es der Klägerin in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 12.5.2020 auf der Grundlage zurecht eine Allgemeinverfügung, sodass der CoronaSchVO-NRW untersagt, ihren Betrieb für Publikum zu öffnen.

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