Die wie gezeigt weite Auslegung der Haftung aus Betrieb entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG wirft zwangsläufig die Frage auf, ob bzw. inwiefern es Grenzen[54] auf diesem weiten Feld gibt.

Diese lassen sich auf der Basis der aufgezeigten BGH-Rechtsprechung wie folgt erfassen:

Kein Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG liegt vor, wenn

das (frühere) Kraftfahrzeug diese Eigenschaft (legaldefiniert in § 1 Abs. 2 StVG) verloren hat (Stichwort: Fahrzeugwrack bereits längere Zeit "aus dem Verkehr gezogen") oder
sich die erst durch das Hinzutreten einer Handlung eines Dritten ausgelöste Gefahr realisiert hat (Stichwort: "kein Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung": z.B. vorsätzliches Inbrandsetzen eines Kraftfahrzeugs oder Funkenflug und Flammenbildung durch Anschließen einer externen Autobatterie an die Benzinpumpe) oder
der Schadensfall außerhalb jeglichen Verkehrsraums eingetreten ist, also weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche (Stichwort: "keine Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer = kein Betrieb").

Wie "Betrieb" und "kein Betrieb" aufeinanderstoßen können, zeigt anschaulich eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung[55] zu einem bei der Nutzung einer automatisierten Autowaschanlage eingetretenen Schaden:

Der Pkw des Klägers befand sich hinter dem Pkw des Beklagten auf dem Förderband. Am Bandende sprang der Pkw des Beklagten nicht sofort an. Der Kläger bemerkte dies und bremste, um eine Kollision zu vermeiden – mit fataler Wirkung: Es gab dadurch zwar keine Kollision seines Pkw mit dem Pkw des Beklagten, dafür aber eine mit dem sich absenkenden Trockner der Waschanlage.

Das OLG Zweibrücken hat auf Beklagtenseite die Haftung aus Betrieb des Pkw bejaht – mit der Begründung, der Waschvorgang sei bereits vollständig beendet gewesen. Das (verzögerte) Starten sei erfolgt, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren; dies wiederum begründe den die Haftung auslösenden Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang.

Der klägerische Pkw sei hingegen mangels Beendigung des Waschvorgangs noch nicht wieder in Betrieb gewesen. Ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, sei nicht in Betrieb; denn in dieser Situation betreibe der Fahrer nicht das Fahrzeug, und es wirkten auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs. Dieses sei vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert werde; daher sei das Abbremsen mit jedwedem, beispielsweise auch von außen einwirkendem Verzögern eines automatisiert transportierten Gegenstandes zu vergleichen.

Die Entscheidung überzeugt, (insbesondere) wenn man die Parallele zur BGH-Entscheidung zum Tanklastwagen[56] zulässt: Dort war der Schaden im Inneren des Hauses infolge des Überfüllens nicht dessen Betrieb zugerechnet, sondern als typische Verwirklichung der Gefahr des mechanischen Einfüllvorganges qualifiziert worden, für die der Motor des Fahrzeuges lediglich als Antriebskraft der Pumpvorrichtung von Bedeutung war. Dem folgend hatte sich in Bezug auf das klägerische Fahrzeug auch lediglich das Risiko der automatisierten Waschanlage realisiert, indem nämlich in dessen Transportautomatisierung eingegriffen wurde, wobei die Fahrzeugbremse lediglich als Mittel dazu fungierte. Die Gefahrenquelle war bei dieser wertenden Betrachtung nicht das Kraftfahrzeug im Verkehrsraum, sondern schlicht der in ihm sitzende und agierende Kläger.

[54] Zum Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG über § 8 Nr. 2 StVG beim Eigenschaden durch Ausparken des Pkw eines Anderen aus einer Parklücke aus Gefälligkeit siehe aktuell BGH, Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 662/20, r+s 2021, 168.
[55] OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.1.2021 – 1 U 63/19, NZV 2021, 430.
[56] BGH, Urt. v. 23.5.1978 – VI ZR 150/76, 1978, 1582.

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