Der Kl. begehrt von dem beklagten VR Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1.6.2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Zum Versicherungsende im Jahr 2014 kehrte die Bekl. eine Ablaufleistung i.H.v. 17.530,33 EUR aus. Mit Schreiben vom 22.10.2015 erklärte der Kl. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich Risikokosten sowie ausgekehrter Ablaufleistung und zzgl. gezogener Nutzungen, insg. 60.140,75 EUR.

Nach Auffassung des BG hat der Kl. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags nicht binnen der Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Der mit Schreiben v. 22.10.2015 erklärte Widerspruch sei verfristet gewesen.

Er sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch griffen die vom Kl. mit der Berufung noch erhobenen Rügen, es hätten Angaben in der ihm überlassenen Verbraucherinformation gefehlt, die nach der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erforderlich gewesen seien, nicht durch. Die erteilte Verbraucherinformation sei insb. nicht deswegen unvollständig, weil die Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Dagegen stehe der klare Wortlaut der Regelung, die einen Einzelausweis nur fordere, wenn mehrere selbstständige Versicherungsverträge vorlägen, was bei einer Zusatzversicherung nicht der Fall sei. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben in der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (92/96/EWG).

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