1. Der Versicherungsschutz einer Gruppenrestschuldversicherung ist auf die Erstattung der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die dem Darlehensnehmer auch bei Eintritt einer Vollkaskoversicherung für den Schaden verblieben wären. Ob tatsächlich eine solche Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, ist ohne Belang.

2. Bei der Auslegung von Klauseln einer Gruppenrestschuldversicherung ist nicht auf das Verständnis des Darlehensnehmers, sondern der darlehensgebenden Bank als Versicherungsnehmer abzustellen.

OLG Dresden, Beschl. v. 8.6.2020 – 4 W 397/20

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