Gegen den Betr. erging ein mit Bußgeldbescheid über 120 EUR belegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG den Einspruch des Betr. gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat das AG ausgeführt: Der Betr. sei zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden und ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, unentschuldigt ausgeblieben. Die auf telefonische Nachfrage erteilte Auskunft der Kanzlei des Verteidigers, keine Ladung erhalten zu haben, ändere nichts an der Verpflichtung des Betr. zu dem Termin zu erscheinen. Im Übrigen sei der Verteidiger ausweislich der Eingangsbestätigung vom 10.10.2019 (über das besondere elektronische Anwaltspostfach) zu dem telefonisch vereinbarten Hauptverhandlungstermin geladen worden.

Das OLG Zweibrücken hat auf die Rechtsbeschwerde des Betr. diese zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen, die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen und alsdann das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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