In § 80a OWiG-E wird ein neuer Rechtsbehelf eingefügt. Künftig ist auf Rüge des Betroffenen das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen das Urteil oder den Beschluss nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In den Fällen, in denen gleichwohl weder die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG-E noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG-E statthaft ist, soll mit § 80a OWiG-E ein gänzlich neuer und § 321a ZPO nachgebildeter Rechtsbehelf Einzug in das Bußgeldverfahren finden.[24] Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zu erheben, § 80a Abs. 2 S. 1 OWiG-E. Gegen Entscheidungen im laufenden Verfahren ist die Anhörungsrüge nicht möglich, § 80a Abs. 1 S. 2 OWiG-E. Bei der Anhörungsrüge soll es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zum iudex a quo handeln. Der bisherige § 80a OWiG (Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte) wird zu § 80b OWiG-E.

[24] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 40.

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