Auch die Vorschrift des § 73 OWiG, die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung regelt, wird grundlegend reformiert: Absatz 1 des Paragrafen, der vorsieht, dass der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet ist, bleibt bestehen. Der Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG-E auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen muss künftig binnen drei Wochen nach Zugang der Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge sind unzulässig. Im Gesetzesentwurf wird diese Änderung damit begründet, dass in der Praxis vermehrt zu beobachten sei, dass Entbindungsanträge erst kurz vor dem bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin gestellt werden, was zu erhöhtem Arbeitsaufkommen für das Gericht führe.[10] Insbesondere hätten bislang in vielen Fällen Zeugen zur Identifizierung des Fahrzeugführers oder auch gar anthropologische Sachverständige zur Vermeidung weiterer Kosten kurzfristig – oftmals gar telefonisch – abgeladen werden müssen. Der Betroffene kann aber fortan nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, sofern er die Durchführung einer solchen beantragt hat. Dies wird im Gesetzesentwurf damit begründet, dass der Betroffene auch zu erscheinen habe, wenn ihm durch das Gericht über das verfassungsrechtlich Notwendige hinaus die Möglichkeit eingeräumt werde, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Hauptverhandlung wahrzunehmen.[11] Das Recht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen, bleibt von seinem Antrag nach § 72 Abs. 1 S. 4 OWiG-E unberührt.

[10] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 13.
[11] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 27.

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