Gegen das Urteil und den Beschluss nach § 72 OWiG ist Rechtsbeschwerde gem. § 79 OWiG-E nur noch zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 500 EUR festgesetzt worden ist. Der Gesetzentwurf trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen Bereichen der Bußgeldkatalogverordnung in der Vergangenheit die Regelgeldbußen erhöht worden seien.[19] Die Rechtsbeschwerde soll nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG-E nicht mehr zulässig sein, wenn "nur" ein Fahrverbot von nicht mehr als einem Monat Dauer angeordnet wurde. Diese Änderung schlägt dem Fass den Boden aus, dass selbst bei den gravierendsten Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren, dem Fahrverbot, die Rechtsbeschwerde nicht mehr statthaft sein soll. Sie erscheint unvertretbar aus Betroffenensicht. Zumindest in diesen Fällen muss der Betroffene die volle rechtliche Überprüfungsmöglichkeit besitzen. Zwar könne auch ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen, so heißt es im Gesetzesentwurf, nicht unerhebliche Folgen haben.[20] Jedoch sei dieser Umstand sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht der ersten Instanz zu beachten und bei der Entscheidung zu berücksichtigen.[21] Die Einlegung von Rechtsbeschwerden erfolge oftmals aus verfahrensfremden Zwecken, insbesondere zur Herauszögerung der Rechtskraft der Entscheidung und ihrer Vollstreckbarkeit (§ 89 OWiG).[22] Diese Auffassung im Entwurf verwundert und ist ebenso unrichtig, zumal zu beobachten ist, dass die Gerichte häufig zu Unrecht die existenzielle Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerschein trotz entsprechenden ausführlichen Vortrags ablehnen und oftmals hierzu nur noch allgemeine Schriftblöcke verwenden.

[19] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 3.
[20] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 38.
[21] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 38.
[22] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 38.

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