Die Auffassung des I. und des III. ZS des BGH ist auch in den Reihen des BGH auf Widerspruch gestoßen. So hat der XII. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 25.1.2017[17] die Auffassung vertreten, erstattungsfähige Kosten i.S.v. § 80 S. 1 FamFG seien auch solche Kosten, die der Antrag- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht. Somit hat der BGH bei Anwendung des Notwendigkeitsmaßstabs des § 80 S. 1 FamFG auch die subjektiven Umstände mit einbezogen. Diese Rechtsprechung hat der XII. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 7.2.2018[18] in einer Zivilprozesssache fortgesetzt. In diesem Beschluss hat der Senat die Erstattungsfähigkeit einer durch das Einreichen einer Berufungserwiderung angefallenen Verfahrensgebühr in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Berufungsrücknahme bejaht. Auch in dieser Entscheidung hat der Senat somit für die Erstattungsfähigkeit nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt.

[17] RVGreport 2017, 143 (Hansens) = AGS 2017, 248 = AnwBl. 2017, 447.
[18] Zfs 2018, 344 mit Anm. Hansens = RVGreport 2018, 179 (Hansens) = AGS 2018, 251.

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