Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat mit zwei Urteilen v. 6.8.2019 entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsrechtliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der am 31.12.2015 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) sei geklärt worden, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt. Diese Regelung werde für ab dem 1.7.2018 geschlossene Reiseverträge durch § 615p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB umgesetzt. In den vom BGH entschiedenen Fällen, auf die diese Vorschrift noch nicht anwendbar war, richte sich die Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, wonach sich der Geschädigte diejenigen Vorteile zuzurechnen habe, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlungen dienten nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern sollten es dem Reisenden auch ermöglichen, den Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. In den entschiedenen Fällen sei daher eine Anrechnung geboten. In den Verfahren hatten die Kl. wegen einer um einen Tag verspäteten Flugbeförderung nach Las Vegas (USA) bzw. Windhoek (Namibia) Schadensersatz verlangt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2019 v. 6.8.2019

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 9/2019, S. 482 - 483

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge