Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Haftpflichtversicherung.

In den dem Vertrag zugrunde liegenden besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen heißt es u.a.:

"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt "versicherte Risiken" dieser BBR)."

Am Nachmittag des 14.12.2013 führte der Kl. Reparaturarbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw durch. Im Zuge der Arbeiten ließ der Kl. restliches Benzin aus dem Tank ab, wobei er den Kraftstoff in einen Benzinauffangtrichter, den er unter den Tank gestellt hatte, laufen ließ. Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle auf dem Gelände H-Straße, in welcher der Kl. die Arbeiten durchführte, in Brand. Die Lagerhalle brannte völlig aus, die Dachkonstruktion wurde so stark beschädigt, dass sie später abgerissen werde musste. Sämtliche in der Halle untergestellten weiteren Fahrzeuge brannten ebenfalls aus. Zudem griff das Feuer auf das Nachbargrundstück der Firma U GmbH & Co. KG über, das dort stehende Gebäude wurde ebenfalls erheblich beschädigt.

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