Nach einem Verkehrsunfall holte die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Gutachten über die erforderlichen Reparaturkosten des Fahrzeugs des Geschädigten ein. Dieser beauftragte seinerseits einen Gutachter, der zu teilweise abweichenden Feststellungen zur Schadensberechnung gelangte. Im Streit um die Erstattung der Kosten des Zweitgutachtens geht das LG – entgegen der Stellungnahme des AG – von der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Zweitgutachtens aus.

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