Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2017 – 2 RBs 79/17

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