[6] "… 1. Das BG geht zu Recht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB) zwischen dem Kl., der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Bekl. auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kl. scheitert daher nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht von dem Bekl. bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat."

[7] a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob – aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei – ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urt. v. 3.3.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe – aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird – ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urt. v. 18.1.1988 – II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urt. v. 8.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urt. v. 18.1.1988 – II ZR 304/86, a.a.O.). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 3.3.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urt. v. 7.6.1990 – III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urt. v. 8.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

[8] b) In Literatur und Rspr. herrschen unterschiedliche Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kfz Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt. Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeugs auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2484; OLG Koblenz NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich OLG Celle MDR 2007, 48 f.; juris-PK-BGB/Gehrlein-Weinland, 6. Aufl., § 164 Rn 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn 11). Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung des Veräußerers (OLG Düsseldorf NJW 1989, 906; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: 1.11.2012, § 164 Rn 33; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 177 Rn 8; MüKo-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn 43; NK-BGB/Stoffels, 2. Aufl., § 164 Rn 72; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn 25; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 4737; Giegerich, NJW 1986, 1975 f.; Mittenzwei, NJW 1986, 2472, 2473; Holzhauer, JuS 1997, 43, 48).

[9] c) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und – hier von Interesse – die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte – auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen (BGH, Urt. v. 4.5.1977 – VIII ZR 3/76, BGHZ 68, 323, 325; Urt. v. 9.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des ...

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