"Die zulässige Klage ist begründet."

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 130,69 EUR.

Allerdings ist der Vertrag nach § 5 Abs. 3 VVG zu den im Versicherungsantrag genannten Konditionen zustande gekommen. Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung im Versicherungsschein, dass die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse unter Vorbehalt erfolgt, vom Antrag abwich. Auf diese Abweichung ist nicht i.S.d. § 5 Abs. 2 VVG hinreichend auffällig hingewiesen worden. In auffälliger Weise hingewiesen wurde lediglich auf das Widerrufsrecht. Der Hinweis auf die Abweichung vom Antrag erfolgte hingegen in nicht auffälliger Weise, d.h. ohne Hervorhebung oder Veränderung des Schriftbildes.

Auf die von Klägerseite erstellten Nachträge und die Frage, ob diese sowie die ursprüngliche Klageforderung i.H.v. 2.258,87 EUR nachvollziehbar sind, kommt es daher und im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme der Kl. nicht an.

Unter Zugrundelegung der im Versicherungsantrag genannten Bedingungen hat die Kl. gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung weiterer 130,69 EUR. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

In dem Versicherungsantrag waren folgende Bedingungen angegeben: Kfz-Haftpflicht, SF-Klasse 15, Beitragssatz 40 % = 410,53 EUR, Vollkasko, SF-Klasse 15, Beitragssatz 40 % = 410,53 EUR.

Die Kl. hat hierfür in dem Versicherungsschein v. 14.7.2010 für den Zeitraum vom 13.7.2010 bis 1.1.2011 einen Betrag von 191,59 EUR für die Haftpflichtversicherung und 233,17 EUR für die Vollkaskoversicherung errechnet, mithin einen Betrag von 424,76 EUR. In dem Nachtrag v. 30.7.2010, mit dem der Versicherungsbeginn auf den 2.7.2010 datiert wurde, berechnete die Kl. für den Zeitraum 2.7.2010 bis 1.1.2011 die Haftpflicht mit einem Betrag von 204,12 EUR und die Vollkaskoversicherung mit 248,42 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 452,54 EUR. Diesen Betrag hat der Bekl. unstreitig beglichen.

Zwar teilte die Kl. zum 26.8.2010 leicht verbesserte Konditionen mit, nach denen lediglich ein Betrag von 424,35 EUR zu zahlen war. Allerdings kann sich der Bekl. nicht auf die Mitteilung verbesserter Bedingungen berufen. Denn der Vertrag ist hier – wie oben dargestellt – mit den Bedingungen, die im Antrag genannt sind, zustande gekommen. Nachträgliche Veränderungen bleiben außer Betracht. Denn auf die Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen haben sich die Parteien gerade nicht geeinigt.

Für den Zeitraum 1.1.2011 bis 16.2.2011 konnte die Kl. auf Basis des Versicherungsantrags und ihrer Versicherungsbedingungen, nach denen sich die Schadensfreiheitsklasse um eine Nummer verbessert, wenn der Vertrag im Vorjahr nicht belastet wurde, für die Haftpflicht einen Beitragssatz von 35 % und für die Vollkasko einen Beitragssatz von 40 % zugrunde legen. Danach ergibt sich für die Haftpflicht ein Betrag von 40,09 EUR und für die Vollkasko ein Betrag von 62,45 EUR, mithin insgesamt ein Betrag von 102,54 EUR.

Insgesamt schuldete der Bekl. der Kl. mithin einen Betrag von 555,08 EUR (452,54 EUR + 102,54 EUR). Der Bekl. hat unstreitig einen Betrag von 452,54 EUR gezahlt. Davon ist allerdings die Gutschrift i.H.v. 28,19 EUR abzuziehen, so dass letztlich ein vom Bekl. gezahlter Betrag von 424,35 EUR anzurechnen ist. Es verbleibt ein Betrag i.H.v. 130,73 EUR. Da die Klägerseite mit Nachtrag v. 13.2.2013 lediglich einen Betrag von 130,69 EUR errechnet und diesen auch beantragt hat, war ihr nur dieser zuzuerkennen.“

Mitgeteilt von RA Robert Kersting, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Solingen

zfs 9/2013, S. 512 - 513

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