Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer bei dieser genommenen Unfallversicherung, der die AUB 95 zugrunde liegen, in Anspruch. Ziffer 6 der mitvereinbarten Besonderen Bedingungen für den "Unfall-Top-Schutz" lautet:

"Erleidet der Versicherte einen Verkehrsunfall als Führer oder Insasse eines Kraft-, Schienen-, Wasserfahrzeugs oder als Insasse eines Luftfahrzeugs, so erhöht der VR die bedingungsgemäß errechneten Leistungen um Prozent. Das gleiche gilt, sofern der Versicherte als Radfahrer oder Fußgänger am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und durch eine Kollision mit einem Kraft- oder Schienenfahrzeug oder mit einem sonstigen Verkehrsmittel einen Unfall erleidet."

Der Kl. behauptet, er habe am 2.9.2007 einen Unfall erlitten. An diesem Tag sei er auf dem Parkplatz der Spielstätte des Fußballbundesligisten I als Ordner eingeteilt gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die heranfahrenden Pkw bezüglich eines Parkscheins für den sog. "Vorstandsparkplatz" zu kontrollieren. Bei Ausführung dieser Tätigkeit sei ihm ein Besucher des Stadions mit seinem Pkw über den linken Fuß gefahren.

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