Der Kl. hat die Verurteilung des beklagten Haftpflichtversicherers zur Zahlung restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Jahre 2011 verfolgt, für den die Bekl. in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Die Bekl. kürzte den im Wege fiktiver Abrechnung geforderten Schadensersatzbetrag vorgerichtlich unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Den Differenzbetrag von 15,58 EUR hat das AG dem Geschädigten zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Bekl. hat das LG zurückgewiesen. Mit der von dem BG zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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