[5] "… II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. …."

[6] Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2008, 2138 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien Kosten für die Einschaltung eines Detektivs als notwendige Verfahrenskosten festzusetzen, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Allerdings seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führten. Hieran fehle es. Denn das Detektivbüro habe sich einer unzulässigen Ermittlungsmethode bedient. Der Einsatz eines GPS-Systems ermögliche durch die laufende Ortung des Standorts eines Kfz die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Daraus ergebe sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken und damit eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ob die heimliche, datengestützte Aufenthaltskontrolle im privaten Bereich unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt statthaft sei, bedürfe hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn vorliegend habe mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung gestanden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen stelle die heimliche GPS-Überwachung einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bekl. dar. Da die in den Rechnungen ausgewiesenen Personalkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz des GPS-Systems stünden, seien auch diese nicht zu Lasten der Bekl. festzusetzen.

[8] 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

[9] a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zu den Prozesskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten rechnen, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH RVGreport 2006, 72 (Hansens) = AGS 2006, 146 für die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; BAG RVGreport 2010,28 (ders.) = NZA 2009, 1300, 1301 für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Detektivkosten).

[10] aa) Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rspr. der OLG überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs soll regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein. Des Weiteren wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410 f.; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 131; OLG Koblenz VersR 2011, 1156; KG FamRZ 2009, 1699; OLG Hamburg MDR 2011, 1014; OLG Köln Beschl. v. 3.9.2012 – 17 W 151/12, juris Rn 12).

[11] bb) Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt, kann es einer Partei in einem Unterhaltsverfahren unzumutbar sein, sich für die bestrittene Behauptung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein auf die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410 f.). …

[12] b) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das ist bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf. Daran fehlt es hier.

[13] aa) Das GPS ermöglicht eine satellitengestützte Positionsbestimmung. Durch die Auswertung der von den GPS-Satelliten abgestrahlten und vom GPS-Empfangsgerät aufgezeichneten Signale kann festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sich ein Fahrzeug, an oder in dem der Sender angebracht ist, an welchem Ort befunden hat. Das System ist in der Lage, den Weg eines Fahrzeugs in zeitlicher und örtlicher Hinsicht permanen...

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