Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.07.2012; Aktenzeichen 20 O 136/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 06.07.2012 (20 O 136/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde, mit der die im Prozess obsiegende Beklagte sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Nachfestsetzung vorprozessualer Ermittlungskosten wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Festsetzungsantrag ist zu Recht zurückgewiesen worden, denn die angemeldeten Kosten sind zum einen bereits nicht hinreichend dargelegt und stellen sich zum anderen als grundsätzlich nicht erstattungsfähige vorprozessuale Ermittlungskosten dar.

Mit der Anmeldung mit Schriftsatz vom 08.03.2012 hat die Beklagte zunächst ohne näheren Kommentar diverse Rechnungen, deren Beträge eine Gesamtsumme über 926,99 € ergeben, vorgelegt. Die Rechnungen beziehen sich auf

1.

Schlüsselarbeiten (E),

2.

ein Wertgutachten zum Wiederbschaffungswert (E),

3.

Ermittlungen (B),

4.

Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes,

5.

die Kostennote eines in Stuttgart ansässigen Rechtsanwalts.

Auf die Aufforderung des Gerichts vom 05.04.2012 zu näheren Darlegungen hat die Beklagte mitgeteilt, die Kosten würden sich zum einen auf eine Schlüsselanalyse (E) und zum anderen auf Ermittlungen des Zeugen T beziehen.

Im Ergebnis folgerichtig hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung nur mit den unter 1. und 3. genannten Kosten auseinandergesetzt, weil die weiteren Kosten, die auch in der nachfolgenden Korrespondenz nicht mehr erwähnt worden sind, mangels Begründung nicht als erstattungsfähig angesehen werden können, denn es ist eine nachvollziehbare Konkretisierung der aufgewendeten Kosten erforderlich (SenE v. 23.03.2010 - 17 W 64/10 -).

Was die Kosten für eine "Schlüsselanalyse" angeht, so sind diese auch nicht hinlänglich begründet. Eine Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme erschließt sich aus der Akte nicht, auch wenn nunmehr vorgetragen wird, dass die Schlüsselanalyse "zentrale Grundlage der Verteidigung im Prozess" gewesen sein sollte. In den Schriftsätzen der Beklagten ist von einer Schlüsselanalyse nicht die Rede. Auch sind von der Beklagten keine Unterlagen über eine Schlüsselanalyse zu den Akten gereicht worden.

In Bezug auf die durch eine Tätigkeit des Herrn T angefallenen Ermittlungskosten ist grundsätzlich festzustellen, dass die Kosten eines Ermittlungsbüros gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung der Partei notwendig waren. Notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind solche Kosten dann, wenn sie prozessbezogen und zur Herbeiführung der erstrebten Feststellungen tatsächlich erforderlich waren, sie sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder kostengünstiger erfolgen konnten. Insofern gelten in der Sache keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung insbesondere zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten angenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2009, 203; KG Beschluss vom 09.08.2007 - 19 WF 132/07, [...]; OLG Koblenz OLGR 2006, 1017; OLG Köln [Senat] IHV 2004, 180; Hain, jurisPR-FamR 26/2006 Anm. 2; zu den Kosten eines Ermittlungsbüros vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 22.06.2009 - 17 W 172/09 -, 18.04.2007 - 17 W 33/07 -, 07.06.2002 - 17 W 205/02 -, 02.09.2002 - 17 W 205/02 29.03.2010 - 17 W 41/10 -). Dabei ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass eine Versicherung ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - VIII ZB 27/11 -; OLG Hamburg MDR 2000, 1459). Am Rande sei in Bezug auf die nicht näher dargelegten - und bereits aus diesem Grund als nicht erstattungsfähig zu behandelnden - Kosten für die Ermittlung des hypothetischen Wiederbeschaffungswerts der versicherten Sache angemerkt, dass auch dieser Aufwand deshalb von der Beklagten selber zu tragen ist.

Nach den vorgenannten Gründen waren die durch die Einschaltung des Ermittlers T entstandenen Kosten nicht notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ermittler T hat ausweislich seiner schriftlichen Mitteilung, wie sie die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 15.07.2011 zu den Akten gereicht hat, den Kläger aufgesucht "zur Abklärung noch offener Fragen". Es gehört jedoch zur ureigenen Tätigkeit der Versicherung, den Kläger als Versicherungsnehmer zur Auskunft zu noch offenen Fragen zu veranlassen, deren Ausgang in erster Linie auch entscheidend für die Frage der Einstandspflicht ist. Davon abgesehen war ihr die Befragung des Klägers - sei es telefonisch oder schriftlich - auch selber möglich. Dies gilt in gle...

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