Ist das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten mangelhaft, hat der Sachverständige für die vertragswidrige Unvollkommenheit grundsätzlich gem. §§ 634 ff. BGB einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt. Hier ist nun zu differenzieren zwischen der Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten und der Haftung des Sachverständigen gegenüber dem letztendlich eintrittspflichtigen Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung. Der BGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Sachverständige, wie aber auch die Werkstatt oder sonstige eingeschaltete Personen in der Schaderegulierung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten sind.[25] Aufgrund dessen können Fehler des Sachverständigengutachtens dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[26] Davon unabhängig ist aber die Frage, ob der Sachverständige nicht gegenüber dem regulierenden Versicherer schadenersatzpflichtig ist. Letzteres wird zu bejahen sein. Wenn mithin dem regulierenden Haftpflichtversicherer aufgrund des Fehlers des Sachverständigen weitergehende Kosten entstehen, so wird der Geschädigte auf eine entsprechende Anforderung hin verpflichtet sein, die ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehenden Schadensersatzansprüche an den leistenden Versicherer abzutreten.

[25] BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2012 – 4 U 112/11, MDR 2012, 581, 582.
[26] Vgl. Becker, Die vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung zu tragenden Risiken in der Unfallschadenregulierung, a.a.O, S. 45 m.w.N.

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