Sachverständigengebühren werden regelmäßig abgetreten. Werden die Sachverständigengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, so stellt sich die Frage, ob der Sachverständige unmittelbar aus seiner Abtretung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorgehen kann. Probleme können sich hier jedenfalls dann ergeben, wenn bei der Abtretung der Ansprüche eine fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung gegeben ist. So hat der BGH[21] die von dem Sachverständigen geltend gemachten Honoraransprüche als unbegründet zurückgewiesen, weil die abgetretene Forderung, die Gegenstand der Abtretung war, nicht hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar gewesen ist. Sind Zweifel an der Bestimmtheit oder aber der Bestimmbarkeit nicht gegeben, so bestehen – auch aus Sicht des Rechtsdienstleistungsgesetzes – keine Bedenken, wenn der Sachverständige seinen Honoraranspruch eigenständig durchsetzt.[22]

[21] Vgl. Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008.
[22] Vgl. zur Einziehung von Mietwagenkosten BGH, Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 ff.

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