Die Grenze der Erstattungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn das unzutreffende Sachverständigengutachten auf falschen Angaben des Geschädigten beruht. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind dem Schädiger nicht aufzuerlegen.[10] Verschweigt der Geschädigte dem von ihm beauftragten Sachverständigen einen Vorschaden, so beruht das unzutreffende Gutachten auf der Handlung des Geschädigten. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung ist vom Schädiger aber nur solange zu tragen, als der Geschädigte nicht durch unlauteres Handeln Einfluss auf das zu erstellende Gutachten nimmt. Von daher ist es völlig legitim, in diesen Fällen jedenfalls im Hinblick auf den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine Kostenerstattung zu versagen. Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Sachverständigen ist freilich eine Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung entstanden.

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