Die Kl. nimmt die Bekl. aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in Anspruch. Die Reisenden buchten bei der Bekl. für den 20.1.2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Bekl. durchgeführten Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das hatte zur Folge, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Klage und Berufung der Kl. blieben erfolglos. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur antragsgemäßen Verurteilung der Bekl.

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