Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1 Art. 7

Leitsatz

1. Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.

2. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

BGH, Urt. v. 7.5.2013 – X ZR 127/11

Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in Anspruch. Die Reisenden buchten bei der Bekl. für den 20.1.2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Bekl. durchgeführten Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das hatte zur Folge, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Klage und Berufung der Kl. blieben erfolglos. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur antragsgemäßen Verurteilung der Bekl.

2 Aus den Gründen:

[6] "… Der Kl. stehen … die geltend gemachten Ansprüche wegen der durch die Verspätung des Zubringerflugs verursachten erheblichen Verspätung bei der Ankunft am Endziel der Flugreise zu."

[7] 1. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Berlin nach Madrid, angetreten haben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO).

[8] 2. Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel San José erst einen Tag nach der geplanten Ankunft erreicht haben. Dies begründet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. c S. 2 FluggastrechteVO; die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO für eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs liegen nicht vor.

[9] a) Wie der Unionsgerichtshof in der Rechtssache C-402/07 (Urt. v. 19.11.2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des BGH entschieden und die Große Kammer mit Urt. v. 23.10.2012 (C581/10 – Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Auf eine weitere Vorlage des Senats hat der Unionsgerichtshof mit Urt. v. 26.2.2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) ferner entschieden, dass dieser Anspruch nicht voraussetzt, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

[10] b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht dieses Ergebnis nicht darauf, dass die Flugreise von Berlin nach San José als ein einziger Flug anzusehen wäre. Flug i.S.d. Verordnung ist vielmehr, wie der BGH im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH, Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urt. v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Der Flug von Berlin nach Madrid ist mithin im Ausgangspunkt von dem (Anschluss-)Flug von Madrid nach San José zu unterscheiden. Hiervon geht auch das Urt. des Unionsgerichtshofs v. 26.2.2013 aus (s. nur Rn 16, 18).

[11] Die Selbstständigkeit der Flüge ändert indessen nichts daran, dass nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeut...

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