1. Der Wassersportkaskoversicherer ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. leistungsfrei, wenn sich der VN nach der Anzeige des Diebstahls seines auf der Straße abgestellten, auf einem Trailer befindlichen Bootes weigert, dem VR den Schlüssel zum Sicherheitsschuh der Anhängerkupplung des Trailers auszuhändigen.

2. Der VN kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht dadurch führen, dass er nach mehreren Jahren selbst einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Schlüssels beauftragt und dessen Gutachten des Inhalts vorlegt, dass anhand der Spuren nicht festgestellt werden könne, wann der Schlüssel zuletzt benutzt wurde.

3. Zum Deckungsausschluss bei Unterbrechung eines Landtransports.

KG, Beschl. v. 4.2.2011 – 6 U 31/10

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