„…Das LG hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Bekl. könne sich wegen der vorsätzlichen Weigerung des Kl. zur Herausgabe der Schlüssel zum Sicherheitsschuh der Anhängerkupplung des Trailers, auf dem sich nach seinem Vorbringen das bei der Bekl. u.a. gegen Diebstahl versicherte und am Nachmittag/Abend des 9.8.2008 abhanden gekommene Sportboot des Typs R befand, auf ihre in den AVB für den Fall der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Die dagegen gerichteten Berufungsrügen greifen nicht durch …

Die Bekl. ist gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kl. die in Ziffer 12.1. der AVB vereinbarte Obliegenheit, dem VR jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, verletzt hat. Zu dieser Obliegenheit gehört auch die Vorlage und Herausgabe der vom VR angeforderten Schlüssel der entwendeten Sache und/oder dazugehöriger Sicherheitseinrichtungen, damit dieser anhand der Anzahl und Eigenschaften der Schlüssel und der Ergebnisse einer sachverständigen Untersuchung die aus seiner Sicht für die Feststellung seiner Eintrittspflicht erforderlichen Schlüsse ziehen kann. Auch wenn sich daraus im Ergebnis keine weiter gehenden Erkenntnisse für den VR ergeben, kann sich der VN seiner Mitwirkung durch Einbehalt der Schlüssel nicht schon im Vorhinein mit dem Argument entziehen, er wisse bereits, dass sich aus den vom VR beabsichtigten Untersuchungen keine weiter gehenden Erkenntnisse über eine etwaige Vortäuschung des Versicherungsfalls durch ihn ergäben. Denn es steht in der Entscheidungsbefugnis des VR, welche Aufklärungsmaßnahmen er ergreift. Sein Aufklärungsinteresse erstreckt sich zudem auch auf andere Umstände, wie etwa solche, die einen Ausschluss oder eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls begangene Obliegenheitsverletzung begründen könnten, wie hier etwa die ordnungsgemäße Sicherung des abgekuppelten Trailers (Ziffer 3.4.3 der AVB). Der VN kann die Obliegenheitsverletzung deshalb auch nicht dadurch auszuräumen versuchen, dass er – wie hier – im Rechtsstreit die Spurenlage auf dem Originalschlüssel beschreibt und einen Teil der Schlüssel schließlich nach Abschluss der ersten Instanz selbst von einem Sachverständigen mit den ihm geeignet erscheinenden Fragestellungen untersuchen lässt.

Der Kl. hat gegen diese Verpflichtung vorsätzlich verstoßen, weil er die Schlüssel bewusst und gewollt nicht herausgegeben hat, obwohl er nach der Weigerung am 11.9.2008, sie dem von der Bekl. mit der Regulierung beauftragten Sachverständigen zu übergeben, zunächst selbst telefonisch durch das von der Bekl. beauftragte Büro K am 1.10.2008 und sodann sein Rechtsanwalt mit Schreiben der Bekl. v. 13.11.2008, 4.2.2009 und 5.3.2009 zur Herausgabe aufgefordert wurde. Das LG hat sich im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung mit den vom Kl. vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Der Kl. macht mit der Berufungsbegründung geltend, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Das LG habe bei seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil, er könne sich auf einen Rechtsirrtum nicht berufen, sondern habe sich bewusst über das erläuterte Aufklärungs- bzw. Ermittlungsinteresse der Bekl. hinweggesetzt, nicht berücksichtigt, dass er anwaltlich vertreten gewesen sei. Insoweit trägt er vor, er habe die Schlüssel dem von ihm noch zu Beginn des Leistungsprüfungsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt K übergeben. Dieser habe ihn vorprozessual dahin beraten, die Schlüssel nicht an die Bekl. herauszugeben und auf die weiteren Anforderungen der Bekl. deren Herausgabe nicht veranlasst. Auf dessen Rechtsrat habe er vertrauen dürfen, dessen Verschulden sei ihm nicht zuzurechnen.

Auch dieses Vorbringen des Kl. führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist zwar zutreffend, dass er sich Fehlverhalten seines Anwaltes nicht gem. § 278 BGB als Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen muss. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Weigerung zur Herausgabe allein auf einem Verschulden seines Anwaltes beruht. Denn die Erteilung des behaupteten Rechtsrates, die Schlüssel nicht bzw. nur Zug um Zug gegen Zahlung der geforderten Entschädigung herauszugeben, bedeutet schon nicht, dass diesem Rechtsrat eine anwaltliche Verkennung der Rechtslage über den Umfang der Aufklärungsobliegenheiten zugrunde gelegen haben muss. Der Rechtsrat kann ebenso auf tatsächliche Gründe zurückzuführen sein, etwa auf Bedenken wegen des möglichen Ergebnisses einer sachverständigen Untersuchung der Schlüssel, die auf dem Zustand der Schlüssel beruht haben könnten. Denn wenn keine tatsächlichen Gründe dagegen gesprochen hätten, die Schlüssel der Bekl. auszuhändigen, und keine Schwierigkeiten bei der Regulierung nach sachverständiger Untersuchung der Schlüssel befürchtet wurden, wäre angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz, in der der Anwalt des Kl. einerseits ...

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