Mit der Einführung des § 105 VVG n.F., der dem VN die Befugnis gibt, einen gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, ist ein erhebliches Hindernis für die Abgabe von Anerkenntnissen im Bereich von Haftpflichtversicherungen entfallen. Das führt allerdings dazu, dass der Schädiger anders als nach früherem Recht den Geschädigten nicht mehr darauf verweisen kann, dass die Regulierung durch seine Haftpflichtversicherung durchgeführt werden wird, sodass der Druck für ihn, sofort an Ort und Stelle eine Anerkenntniserklärung abzugeben, höher wird (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 105 Rn 4). Selbst wenn ein Bekenntnis der Alleinschuld, das am Unfallort abgegeben worden ist, über die regelmäßig nur eine Beweisfunktion begründende Wirkung der Umkehr der Beweislast hinaus ein deklaratorisches oder konstitutives Anerkenntnis begründen sollte (vgl. zu der regelmäßig lediglich vorliegenden Beweisfunktion BGH VersR 1984, 383; BGH zfs 1982, 51; KG NZV 2006, 376; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; OLG Dresden NZV 2010, 256), wird dem Erklärenden nicht der Einwand abgeschnitten, dass das Anerkenntnis falsch gewesen ist (vgl. BGH VersR 1970, 171). Der Erklärende kann in diesem Falle sein Anerkenntnis als rechtsgrundlos erteilt gem. § 812 BGB kondizieren (vgl. LG Karlsruhe VersR 1982, 810).

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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