Die meisten Betroffenen geben an, dass sie vor dem Unfall keine Beschwerden mit der Wirbelsäule hatten.

Unbestritten ist jedoch, dass degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei der Mehrzahl der Bevölkerung ab dem 30. Lebensjahr vorliegen,[16] die von dem Betroffenen mehr oder weniger verdrängt oder relativiert und dann mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden.

Auf entsprechenden Einwand wird dann argumentiert, dass zwar eine Vorschädigung vorliege, diese habe jedoch die Verletzung der HWS durch den Unfall begünstigt.

Wissenschaftlich ist es zwar umstritten, ob die Vorschädigung der Wirbelsäule verletzungsfördernd für den Unfall gewesen sein kann, jedoch spricht alles für das Gegenteil.[17]

Bei der Verarbeitung der unfallbedingten Stresssituation kann es zu einem Wechsel bereits vorhandener Beschwerden von der Ebene des Unbewussten in die Ebene des Bewussten kommen,[18] so dass diese nunmehr wahrgenommen werden.

Hier obliegt es den Anwalt des Versicherers den Beweisantrag zu stellen, die entsprechenden Unterlagen zur Krankengeschichte beizuziehen, dem das Gericht nachzukommen haben dürfte.

[16] Leidel u.a., Orthopädie 2008, 418.
[17] Mazzotti/Castro, a.a.O.; OLG Hamm NVZ 2002, 322; OLG FFM NJW-Spezial 2009, 441; Meyer u.a., Freiwilligen-Versuche zur Belastung der HWS durch Pkw-Heckanstöße, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 37/1999, 13ff; Castro, Gutachten zu AG Wiesbaden, Az: 93 C 4803/09 mit Verweis auf Bylund/Björnstig; Münker; Leinziger/Grabuschnigg
[18] LG Hagen v. 18.5.2010, Az: 6 O 129/08.

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