a) Der Verkäufer ist Kaufmann, der Käufer Verbraucher (B2C)

Eine umfassende Freizeichnung ist hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei groben Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]

Bezüglich der Frage, wann ein Mangel vorliegt, gibt es eine umfangreiche Kasuistik.[2] Zuletzt hatte der BGH zu Recht einen Mangel bejaht, wenn das Fahrzeug in einer anderen Farbe geliefert wird.[3]

Rechte bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, ist bereits in Individualabreden eine Grenze in § 475 BGB gezogen. Hinzuweisen ist darauf, dass der Käufer auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat.[4] Schadenspauschalierungen wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs sind grundsätzlich zulässig.[5] Die Tageszulassung macht aus einem Neuwagen grundsätzlich einen Gebrauchtwagen.[6]

[2] Etwa Palandt-Weidenkaff, § 434 Rn 71; zur Lieferung eines Pkw in anderer Farbe: BGH vom 17.2.2010, VIII ZR 70/07 (erhebliche Pflichtverletzung bejaht).
[3] BGH v. 17.2.2010, VIII ZR 70/07 statt "Le Mans Blue Metallic" wird Schwarz geliefert; dies ist auch eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 BGB.
[4] BGH v. 14.4.2010, VIII 145/09.
[5] BGH v. 14.4.2010, VIII 123/09.
[6] BGH v. 14.1.2010, I ZR 4/08; BGH v. 12.1.2005, VIII ZR 109/04; auch nach dem Verkauf darf der Händler keine Tageszulassung auf sich vornehmen: LG Bonn v. 13.11.2009, 2 O 225/09.

b) Der Verkäufer ist Kaufmann, ebenso der Käufer (B2B)

Eine umfassende Freizeichnung ist auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]

Diese Wertungen aus dem Verkehr mit Verbrauchern gelten hier entsprechend über § 307 BGB. Nach dem BGH ist der Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz dafür, dass auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt; es sei denn, wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs können die Bedingungen ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[2]

[2] Bereits BGHZ 90, 273, 278.

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