a) Der Verkäufer ist Kaufmann, der Käufer Verbraucher (B2C)
Eine umfassende Freizeichnung ist hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei groben Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]
Bezüglich der Frage, wann ein Mangel vorliegt, gibt es eine umfangreiche Kasuistik.[2] Zuletzt hatte der BGH zu Recht einen Mangel bejaht, wenn das Fahrzeug in einer anderen Farbe geliefert wird.[3]
Rechte bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, ist bereits in Individualabreden eine Grenze in § 475 BGB gezogen. Hinzuweisen ist darauf, dass der Käufer auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat.[4] Schadenspauschalierungen wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs sind grundsätzlich zulässig.[5] Die Tageszulassung macht aus einem Neuwagen grundsätzlich einen Gebrauchtwagen.[6]
b) Der Verkäufer ist Kaufmann, ebenso der Käufer (B2B)
Eine umfassende Freizeichnung ist auch hier nicht möglich. Insbesondere kann die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB.[1]
Diese Wertungen aus dem Verkehr mit Verbrauchern gelten hier entsprechend über § 307 BGB. Nach dem BGH ist der Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz dafür, dass auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt; es sei denn, wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs können die Bedingungen ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[2]
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