Das OLG vernachlässigt völlig, dass im vorliegenden Fall der Betroffenen bereits ein Anhörungsbogen zugesandt worden war und mit der anschließenden Gewährung von Akteneinsicht nur dem entsprechenden Antrag des Verteidigers genügt werden sollte. Der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde hatte in diesem Zeitpunkt deshalb überhaupt nicht die Absicht, die Einleitung eines Verfahrens bekannt zu geben.

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