Straftaten, die dazu führen, dass Prüflingen ohne ordnungsgemäße Führerscheinprüfung die Fahrerlaubnis erteilt wurde, sind mit den Aufgaben und der Stellung als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber schlichtweg unvereinbar und wiegen sehr schwer. Sie sind bereits für sich betrachtet ein erheblicher Anhaltspunkt für seine Unzuverlässigkeit.

(Leitsatz der Schriftleitung)

VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 – 1 B 88/09

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