Aus den Gründen: „ … II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zulässig. Dabei legt die Kammer den Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit beantragt wird, als die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen tatsächlich sofort vollziehbar sind. Dies ist nur bei den zu Ziff. 1 und 2 getroffenen Widerrufsentscheidungen der Fall. Nur für diese wurde in Ziff. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet, nicht dagegen für die zu Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen. Diese sind auch nicht auf Grund gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nichts anderes gilt für die zu Ziff. 6 erfolgte Zwangsgeldandrohung. Gem. § 64 Abs. 4 Nds. SOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zwar keine aufschiebende Wirkung. Dies setzt jedoch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (§ 64 Abs. 1 Nds. SOG), an welchem es für die in Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen fehlt.

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner erheblichen Pflichtverletzungen als Fahrlehrer nicht mehr die Gewähr dafür biete, Fahrschüler ordnungsgemäß auszubilden. Die damit verbundene erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit erfordere es, seine weitere Tätigkeit als Fahrlehrer sofort zu unterbinden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers scheitert das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht daran, dass die Antragsgegnerin bereits seit April 2008 Kenntnis von einem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren hatte, das die den Widerrufsentscheidungen zugrunde liegenden Vorwürfe betraf, und seit September 2008 auch die Anklageschrift zu diesem Verfahren kannte, ohne dies zum Anlass zu nehmen, bereits damals die Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis zu widerrufen. Auch wenn bereits damals ein sofortiges Handeln im öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen wäre, führt das "Zuwarten" der Antragsgegnerin bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils gegen den Antragsteller nicht dazu, dass das besondere öffentliche Vollzugsinteresse entfallen ist. Im Gegenteil hat sich dieses auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers noch verdichtet.

Der Antrag ist auch in der Sache unbegründet.

Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht, sofern die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt sind, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. Fahrlehrergesetzes ist. Die Interessenabwägung gebietet es daher, den Antragsteller sofort von der Ausbildung von Fahrschülern und vom Betrieb einer Fahrschule auszuschließen.

Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig. Gem. § 8 Abs. 2 FahrlG ist die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG setzt die Fahrlehrererlaubnis u.a. voraus, dass hinsichtlich des Erlaubnisnehmers keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Die Verletzung von fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG nur beispielhaft genannt, wie sich aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" ergibt. Unzuverlässig ist deshalb auch, wer Anlass zur Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrlehrer über die zum Schutze der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden oder Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Dies ist prognostisch zu beurteilen. Die Behörde hat zu prüfen, ob sich aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen, insbesondere a...

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