Rechtsanwalt Prof. Dr. M, ein Fachanwalt für Strafrecht, übernahm im Jahr 2002 die Strafverteidigung eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten, dem ein Verstoß gegen das BtmG zur Last gelegt wurde. Mit dem Bruder des Beschuldigten schloss der Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung über ein Stundensatzhonorar in Höhe von 320 EUR. In der Folgezeit suchte der Rechtsanwalt den Beschuldigten in der Haftanstalt mehrmals auf und nahm an der über mehrere Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung teil. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Für 63 Arbeitsstunden zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer berechnete der Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 23.911,05 EUR. Hierauf zahlte der Bruder des Beschuldigten lediglich 6.874,84 EUR. Auf die vor dem LG Leipzig erhobene Klage gegen den Bruder des Beschuldigten verurteilte das LG den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis zur Zahlung von 8.959,16 EUR und durch streitiges Endurteil zur Zahlung weiterer 2.554,88 EUR. Die weitergehende Klage wies das LG mit der Begründung ab, das vereinbarte Honorar sei unangemessen hoch und deswegen auf den angemessenen Betrag, das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren, herabzusetzen. Die von dem Rechtsanwalt eingelegte Berufung wies das OLG Dresden zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts führte zur Aufhebung der Urteile des OLG Dresden und des LG Leipzig, soweit die Klage abgewiesen wurde.

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