Aus den Gründen:„ I. Die Antragstellerin hat begehrt, im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines zahnmedizinisch-oralchirurgischen Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen:

1. Ist die zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin, die gegebenenfalls weiter festzustellen ist, ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen?

2. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen?

3. Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen?

und hilfsweise über folgende Fragen:

1. Der Sachverständige wird beauftragt, den Gesundheitszustand der Antragstellerin in der Kiefer- und Dentalregion (einschließlich Ober- und Unterkieferknochen, Zahnreihen, alle Zähne und Zahnextraktionslücken, Innervation der Zähne, Zahnfleisch) zu begutachten.

2. Sollte der Sachverständige dabei einen pathologischen Befund oder eine Behandlungsbedürftigkeit erkennen, wird er beauftragt,

a) deren Ursache zu klären,

b) zu klären, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den pathologischen Befund oder die Behandlungsbedürftigkeit zu beseitigen,

c) zu klären, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der hierfür etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen sind,

d) ob und in welchem Umfang die etwa festgestellten pathologischen Befunde oder Behandlungsnotwendigkeiten ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung durch die Antragsgegner zurückzuführen sind.

Das LG hat die Haupt- und Hilfsanträge mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Antragstellerin vorgegebenen Beweisfragen einer Klärung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zugänglich sind und dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen, und dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Kosten nicht angenommen werden könne, weil bei Arzthaftungssachen in der Regel ein Kostenvorschussanspruch nicht bestehe.

Dagegen wehrt sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge unverändert weiterverfolgt.

II. Die nach § 567 Abs.1 2PO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache unbegründet.

Das LG hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren liegen nicht vor.

Bei Arzthaftungsansprüchen setzt eine schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 485 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Zustand einer Person oder die Ursache eines Personenschadens oder den Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens feststellen zu lassen. Ob ein solches rechtliches Interesse besteht, kann bei Arzthaftungsansprüchen zwar nicht aus grundsätzlichen Erwägungen (“in der Regel’) verneint werden, sondern ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. etwa: BGH, Beschl. v. 21.1.2003, VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; Wenzel, Handbuch FA MedizinR/Rosenberger, 2. Aufl. 2009, Kapitel 7 Rn 454 ff., 456/457 m.w.N.). Diese Einzelfallprüfung führt hier indes dazu, dass es der Antragstellerin nicht um die Feststellung der gem. § 485 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweisfragen geht. Sie will ausweislich der formulierten Beweisfragen und ihres übrigen Vortrags vielmehr umfassend klären lassen, ob und ggf. von welchem der acht Antragsgegner sie ggf. in jeweils welcher Weise fehlerhaft behandelt worden ist. Das sind Fragen, die mit Feststellungen zum Zustand einer Person und der Ursache eines Personenschadens allenfalls am Rande etwas zu tun haben und weit über das hinaus zielen, das mit einem selbständigen Beweisverfahren an Klärung herbei geführt werden kann. Die Antragstellerin erstrebt letztlich nicht die Feststellung von Tatsachen, d.h. ihres Zustandes, und der Ursache eines bei ihr entstandenen körperlichen Schadens (Personenschaden), sondern die Klärung der Haftung der Antragsgegner:

Für die Frage 1. ihres Hauptantrages (Seite 2 ihrer Antragsschrift vom 4.7.2008) ergibt sich dies bereits eindeutig aus dem Wortlaut, wobei zugleich mit der Frage 1. auch die mit dieser Frage zusammenhängenden und diese Frage ergänzenden Fragen zu 2. und 3. des Hauptantrages einer Klärung im selbständigen Beweisverfahren nicht zugänglich sind.

Dies gilt aber auch für Fragen 1, und 2. Ihres Hilfsantrages. Denn der Sache nach zielen die Hilfsanträge ebenso wie die Hauptanträge auf eine umfassende Klärung der Frage ab, welcher der Antragsgegner die Antragstellerin in jeweils welcher konkreten Weise fehlerhaft behandelt hat. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Hilfsanträge und ihrer Begründung und ist zudem von der Antragstellerin wörtlich wie folgt klargestellt worden: “Die Begründung lässt sich bereits der Begründung des Hauptantrages entnehmen, der hiermit hilfsweise lediglich sprachlich etwas anders formuliert wird, damit es den...

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