1. Die Klage auf Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes wegen eines Verkehrsunfalls ist unzulässig, wenn der Versicherer Klage auf Leistung des Regresshöchstbetrages erhoben hat und außer Streit steht, dass er im Übrigen Deckung gewähren wird.
2. Fährt ein Versicherungsnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,7 ‰ in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden anderen Kraftfahrzeug, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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