Langfassung des Vortrags, den der Verfasser auf dem 47. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2009 (28. bis 30.1.2009) in Goslar im Arbeitskreis VII Probleme mit den Punkten gehalten hat.

Einführung

Bei der Verteidigung von Mandanten, die dem Vorwurf ausgesetzt sind, eine oder mehrere Verkehrsstraftaten und/oder Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen zu haben, stehen in der Regel nicht nur Tatfragen zur Diskussion. Es geht insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten, bei Strafsachen in zweiter Linie auch um die Vermeidung von Eintragungen im Verkehrszentralregister, der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Oft ist die Vermeidung von Punkteeinträgen das eigentliche Ziel der Verteidigung aus Sicht des Mandanten, der zwar gewillt ist, für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu zahlen, aber keinen Punkteeintrag hinnehmen möchte.

Daraus resultierend ist es Aufgabe des Verteidigers, hinsichtlich der Punkteeinträge im Verkehrzentralregister informiert und aufmerksam zu sein. Häufig ist es so, dass sich zwar eine mit Geldbuße belastende Entscheidung der Bußgeldstelle oder auch eine finanziell belastende Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts nicht vermeiden lässt, gleichwohl kann dem Mandanten geholfen werden, weil ein günstiges Ergebnis im Hinblick auf das Verkehrszentralregister erzielt werden kann.

1. Was wird in das Verkehrszentralregister eingetragen?

a) Straftaten

Nach § 28 StVG werden eingetragen: Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, (auch vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierte Sperre oder Fahrverbot anordnen.

Eingetragen werden auch die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO.

b) Ordnungswidrigkeiten

Eingetragen werden: Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (OWi), wenn eine Geldbuße von min. EUR 40,00 festgesetzt oder Fahrverbot angeordnet wird. An dieser Stelle ist das vordringliche Verteidigerziel, eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung zu erreichen, in der auf eine Geldbuße von weniger als EUR 40,00 erkannt wird. Hierbei ist natürlich nicht zielführend, wenn die Geldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen herabgesetzt wird, weil § 28a StVG bestimmt, dass in diesen Fällen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend ist.

c) Verwaltungsrechtliches

Es werden dann noch eine Reihe verwaltungsrechtlicher Entscheidungen oder Maßnahmen in das Verkehrszentralregister eingetragen: z.B. Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen; Entziehungen, Widerrufe, Rücknahmen, Versagungen einer Fahrerlaubnis; Verzichte auf die Fahrerlaubnis; Anordnungen, an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen; Verwarnungen bei Erreichung bestimmter Punktzahlen; die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.

Als von besonderer Bedeutung zu erwähnen ist an dieser Stelle insbesondere die Tatsache, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach voraufgegangener Entziehung durch das Strafgericht 10 Jahre lang im Verkehrszentralregister eingetragen bleibt,[2] weshalb es Sinn macht, bei drohender Ablehnung den Antrag zurückzunehmen, um einen solchen Eintrag zu vermeiden.

Es versteht sich von selbst, dass alle Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Sanktion darstellen. Es ist vielmehr Sinn des Registers, den zuständigen Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) zuverlässige Informationen über Tatsachen zu verschaffen, die erforderlich sind, um im Interesse der Verkehrssicherheit notwendige behördliche Maßnahmen treffen zu können Dies dient insbesondere dem Ziel, durch die vorgesehenen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis sicher zu stellen, dass keine ungeeigneten Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen.

Ziel der Verteidigung ist es, nicht nur dem Betroffenen oder Beschuldigten in der konkreten Situation bestmögliche Hilfe angedeihen zu lassen, sondern auch dafür zu sorgen, dass unangenehme verwaltungsrechtliche Folgen des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens möglichst nicht eintreten. Die vom Verteidiger im Einzelfall dem Betroffenen gegebenen Ratschläge dienen dabei nicht immer nur einer einseitigen Bevorteilung des jeweiligen Mandanten, sondern haben auch die Verkehrssicherheit im Visier. Vorhandene und drohende Eintragungen im Verkehrszentralregister haben eine erzieherische Wirkung, und zwar auch aus Verteidigersicht. Aufgabe dieses Organs der Rechtspflege ist es nämlich auch, durch sinnvolle Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sich der Punktestand des jeweiligen Mandanten nicht erhöht. Um dies effektiv erreichen zu können, muss der Verteidiger das überaus komplexe System der Tilgungsfristen und Tilgungshemmungen beherrschen, um eine gewisse Steuerung im Hinblick auf weitere Eintragungen erreichen zu können.

2. Tilgungsfristen

Recht schwierig nicht nur für einen Laien ist es, das System der Tilgungsfristen, die in § 29 Abs. 1 StV...

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