Recht schwierig nicht nur für einen Laien ist es, das System der Tilgungsfristen, die in § 29 Abs. 1 StVG geregelt sind, zu durchschauen. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Tilgungsfristen:

  1. nach 2 Jahren werden Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn in den 2 Jahren keine weitere OWi begangen wurde,
  2. nach 5 Jahren werden Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten stets getilgt, außer wegen Ordnungswidrigkeiten gem. § 24a StVG (0,5-Promille-Verstöße).[3] Die zuletzt genannten Verstöße werden erst getilgt, wenn 2 Jahre lang keine OWi oder Straftat begangen wurde,
  3. nach 5 Jahren werden getilgt Entscheidungen wegen Straftaten, jedoch mit der Ausnahme, dass Entscheidungen wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316, 323 a StGB) und Entscheidungen, mit denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet wird. Diese bleiben gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre im Register eingetragen,
  4. nach 10 Jahren werden alle übrigen Eintragungen getilgt, also insbesondere auch Trunkenheitsfahrten.
  5. Wann beginnt die Tilgungsfrist? Die Regelung dieser Frage ist in § 29 Abs. 4 StVG geregelt, und zwar unterschiedlich wie folgt:

    • Bei Straftaten kommt es auf den Tag des ersten Urteils bzw. der Entscheidung an.
    • Bei Strafbefehlen ist maßgeblich der Tat der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. In Strafsachen ist es also nicht so wie bei Ordnungswidrigkeiten, es kommt nicht auf die Rechtskraft an.
    • Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und anderen Verwaltungsentscheidungen kommt es auf den Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit an.
    • Bei den verwaltungsrechtlichen Eintragungen gilt folgendes: Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen ist maßgeblich der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

      Bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung (18 oder mehr Punkte erreicht), Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis wird nicht vor Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung bzw. dem Verzicht getilgt (§ 29 Abs. 5 StVG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich nicht bewähren kann, wer nicht am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.

Die Tilgungsfristen sind also kompliziert zu berechnen, noch komplizierter wird es, wenn es auf die Tilgungshemmung ankommt.

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