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zfs 09/2009, Begriff des Erdfalls in der Elementarschade ... / Aus den Gründen

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Aus den Gründen: „… Im Ansatz zutreffend hat das LG zunächst einen Versicherungsfall bejaht. § 6 der SV-ELW 2002 verlangt für den Versicherungsfall “Gebäudeschaden durch Erdfall’ (§ 2 lit. d SV-ELW 2002) einen “naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen’. Mit dem geotechnischen Gutachten steht fest, dass dies hier der Fall ist.

Der Sachverständige Dr. N hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass man in der Geologie unter einem Erdfall einen “infolge unterirdischer Auslaugung von Salz und Gips durch plötzlichen Einsturz an der Erdoberfläche entstehenden Trichter mit einem Durchmesser bis zu mehreren Metern’ versteht. Die geologische Formation des Salinarröt, in welchem das Haus des Klägers stünde, sei “prädestiniert für die Ausbildung von Erdfällen, da inselartig vorhandene Gipse durch Kontakt zum Schicht- und Grundwasser auslaugten und Hohlräume hinterließen, über denen das Deckgebirge durchbräche’. Eine solche Gipsauslaugung bis zu einer Erdtiefe von 6 m konnte der Sachverständige für das Klägeranwesen auch tatsächlich feststellen.

Sei der Erdfall – wie hier – mit einem Gebäude überbaut, bildeten sich zunächst “Risse, der Beton- bzw. Natursteinfußboden reißt bzw. zerbricht und/oder die Pflasterung senkt sich ab. Der Einbruchsschlot befindet sich mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Fußboden bzw. der östlichen Außenmauer; er kann also nicht bis zur Geländeoberkante durchschlagen. Der Einsenkungstrichter verbreitert sich und erfasst größere Bereiche (z.B. hier den gepflasterten Gang zwischen den Häusern). Über die Einsenkung in der Pflasterung dringt zunehmend Wasser in den Untergrund; die Auslaugung schreitet im Zuge des sich progressiv entwickelnden, in mehreren Phasen abgelaufenen und weiterhin ablaufenden Erdfalls fort.’ Nur wegen der Überb...

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