Aus den Gründen: [4] „I. Nach Auffassung des BG hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, weil der Sohn der Beklagten das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht i.S.d. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

[5] Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M vorher nicht durch ähnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder aggressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hätten nach ihren Angaben M stets angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich auch für Kinder im Alter des M von selbst verstehe, dass damit keine fremden Pkw beschädigt werden dürften.

[6] Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend gewesen. Die Beklagten hätten M unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenjährigen Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden i.V.m. der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur lückenlosen Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umständen reiche eine stichprobenartige Überwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden liegen könnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch nicht bestanden, weil M in einem Gebüsch in der Nähe des Parkplatzes Verstecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten handle.

[7] II. Die Ausführungen des BG halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[8] 1. Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn – wie hier – der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach st. Rspr. des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; v. 11.6.1968 – VersR 1968, 903; v. 10.7.1984 – VersR 1984, 968, 969; v. 1.7.1986 – VersR 1986, 1210, 1211; v. 7.7.1987 – VersR 1988, 83, 84; v. 19.1.1993 – VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; v. 24.11.1964 – VersR 1965, 137, 138; v. 11.6.1968 – a.a.O.; v. 27.11.1979 – VersR 1980, 278, 279).

[9] 2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BG die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des AG gebunden angesehen. Aus seiner ausführlichen Begründung, die weit über die des Amtsrichters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

[10] a) Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den Feststellungen des BG der Maßstab eines normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzuwenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht geltend.

[11] b) Dem BG ist darin zuzustimmen, dass bei dem zu Grunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden i.V.m. der Belehrung, den Spielplatz nicht...

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