Der Pkw des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 EUR netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 EUR, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 EUR unter Abzug eines Restwerts von 2.500 EUR errechnete.

Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 EUR, mithin 616,70 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 EUR geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 EUR zu Grunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 EUR abgesetzt und die Postpauschale von 20 EUR sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Das AG hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vorgerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 EUR in Höhe von 254,62 EUR zugesprochen. Das LG hat die Berufung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.

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