BGB § 830 § 840

Leitsatz

Steht es nicht fest, welche Vorschäden bei Kollisionen mit einer Schranke durch teilweise unbekannt gebliebene Verkehrsteilnehmer verursacht worden sind, scheidet die Haftung der Halter von Fahrzeugen aus, die auch mit der Schranke kollidiert sind.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Meinerzhagen, Urt. v. 13.2.2008 – 4 C 278/07 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Bei ihren Versuchen, Bauarbeiten zu umfahren, bogen zahlreiche Autofahrer von der Straße ab und fuhren über den Parkplatz eines Fachmarktzentrums, um diesen dann nach der Baustelle wieder zu verlassen und in die Straße einzufahren. Dabei kollidierten mehrere Autofahrer mit einer an der Einfahrt zu dem Parkplatz angebrachten Schranke. Unter ihnen befanden sich die Beklagten zu 1) und zu 3), wobei festgestellt wurde, dass die Befestigungsschrauben aus dem Beton herausgerissen worden waren und ein neuer Betonsockel eingesetzt werden musste. Die beklagte Haftpflichtversicherung teilte in einem Schreiben gegenüber der Eigentümerin der Schranke mit, sie werde die erforderlichen Wiederherstellungskosten übernehmen. Die Klägerin hat behauptet, erst die Kollisionen der Beklagten zu 1) und 3) hätten zur Folge gehabt, dass die Schrankenanlage aus dem Sockel herausgerissen worden sei. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages haben die Beklagten ausgeführt, dass die Schrankenanlage bereits vor den Kollisionen mit den Fahrzeugen der Beklagten zu 1) und zu 3) beschädigt gewesen sei.

Aus den Gründen

“Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.013,25 EUR zu.

Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist oder ob diese möglicherweise ein Mitverschulden trifft, denn die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 840, 830 BGB, § 3 PflVG keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Vortrag der Klägerin zu den Beschädigungen durch die Beklagten zu 1) und 3) ist nämlich nicht ausreichend.

Unstreitig ist zwar, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) vor die Schranke gefahren sind. Es steht jedoch auch fest, dass weitere Verkehrsteilnehmer mit ihren Fahrzeugen mit der Schranke kollidiert sind. Die Klägerin hat allerdings nicht dargelegt, inwieweit die Schranke vor dem Anstoß mit den Fahrzeugen des Beklagten zu 1) und zu 3) beschädigt war. Es kann daher nicht mehr festgestellt werden, welche Vorschäden an der Schranke vorhanden waren und ob diese eventuell durch den Zusammenstoß mit den Beklagten zu 1) und zu 3) vergrößert wurden oder nicht.

Um jedoch eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 823 Abs. 1, 840 BGB annehmen zu können, wäre Voraussetzung gewesen, dass die beiden Beklagten einen abgrenzbaren Gesamtschaden durch unterschiedliche Verursachungsanteile herbeigeführt hätten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schranke bereits durch einen anderen Autofahrer derart beschädigt worden ist, dass eine Vergrößerung des Schadens durch die Beklagten zu 1) und zu 3) nicht mehr eintreten konnte. Insoweit trägt schon die Klägerin selbst vor, die Schranke sei aus dem Betonsockel gerissen worden, da durch die vorhergehenden Zusammenstöße die Befestigung der Gesamtanlage in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

Auch § 830 BGB ist nur anwendbar, wenn feststeht, dass zwei Schädiger (Nebentäter) alternativ oder kumulativ jeweils einen kausalen Beitrag zur Schadensverursachung geleistet haben und jede der beiden Handlungen für sich genommen geeignet war, den gesamten Schaden hervorzurufen. In diesem Fall haften beide Schädiger für den gesamten Schaden, ohne dass es einer Aufklärung des genauen Anteils eines jeden der beiden Nebentäter an der verursachten Gesamthöhe des Schadens bedürfte. Wie zuvor dargestellt wurde, lässt sich jedoch schon nicht feststellen, ob nicht der Gesamtschaden bereits vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Beklagten zu 1) und 3) mit der Schranke vorhanden war. Schwierigkeiten bezüglich des Umfangs der jeweils verursachten Schäden können aber gerade nicht mit § 830 BGB überwunden werden (vgl. dazu auch OLGR Saarbrücken 2004, 329; Urt. des KG Berlin v. 27.2.1989, AZ: 12 U 2732/88).

Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Grund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 22.12.2006 oder auf Grund der Schadensmeldungen vom 13.12.2006 und 5.1.2007. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte zu 2) ihre Schadensersatzverpflichtung anerkannt habe, greift dieses Vorbringen nicht durch. Ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 2) erklärte diese, die erforderlichen Wiederherstellungskosten zu übernehmen. Mit diesem Schreiben erkannte die Beklagte jedoch nur den Anspruch dem Grunde nach an. Wie zuvor dargelegt ist es der Klägerin jedoch nicht möglich, die durch den Beklagten zu 1) eventuell verursachten Schaden und die diesbezüglichen erforderlichen Wiederherstellungskosten zu benennen. Die Beklagte zu 2) wollte aber nur für den Schaden haften, der von dem Beklagten zu 1) hervorgeru...

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