Die in Schwerte lebenden Kläger beauftragten einen seinerzeit ebenfalls in Schwerte ansässigen Rechtsanwalt, für sie als Prozessbevollmächtigter in einem vor dem LG Berlin geführten Rechtsstreit tätig zu werden. In den beiden Verhandlungsterminen vor dem LG Berlin trat für die Kläger eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin aus Berlin als Terminsvertreterin auf. Aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung beantragten die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten, darunter auch der Aufwendungen für die Terminsvertreterin. Dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügt war eine von der Kanzlei der Terminsvertreterin ausweislich der Adresszeile an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtete Rechnung für die Wahrnehmung der Termine, in der diese eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG zuzüglich Auslagen in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten trugen die Kläger vor, dass im Falle der Anreise ihres Hauptbevollmächtigten aus Schwerte Fahrtkosten in Höhe von mehr als 600,00 EUR angefallen wären.

Der Rechtspfleger des LG Berlin hat von den Terminsvertreterkosten lediglich die Terminsgebühr festgesetzt, die Festsetzung der von den Klägern weiterhin beantragten 0,65 Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer jedoch abgelehnt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger hatte beim BGH keinen Erfolg.

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